Teleskopstapler
Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen (Rotoren)
Einstufung durch die Berufsgenossenschaft
in dem Schreiben vom Fachausschuss Hebezeuge vom 02.04.2002 und der Email vom29.11.2017 von der BG HM wird eindeutig beschrieben und begründet, dass die oben genannte Maschine in den Geltungsbereich der BGV D6 bzw. heute nach der BGV D6 bzw. DGUV V52 fallen und entsprechend geprüft werden müssen.
siehe auch dazu unter
DGUV V52 „Krane“ – §2 Begriffsbestimmung – Abs. 1 :
„Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können. Durchführungsanweisung: Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran…“
Einstufung durch die Gewerbeaufsicht
in der Email vom 13.11.2018 bestätigt ein Gewerbeaufsichtsamt in Bayern, dass ein Teleskopstapler als Kran betrachtet wird, weil die Bewegung der Last nicht auf einer vorab festgelegten Bahn erfolgt. Als Begründung werden die Ausführungen im Anhang 1 unter dem Punkt 4 des Leitfadens für die Maschinenrichtlinie genannt (siehe unter Links).
Ergebnis:
Es ergibt sich daraus, dass vom Unfallversicherungsträger und der Aufsichtsbehörde diese Maschinenart als Mobilkran eingestuft wird.
Die Meinungen von verschiedenen Herstellern sind aus versicherungstechnischen und haftungsrechtlichen Gründen zu diesem Thema nicht relevant.