LAM – Kettenprüfung
Prüfung von Anschlagketten
Lastaufnahmemittel
Anschlagketten sind wiederkehrend zu prüfen.
Die Prüffristen werden im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach §3 der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt.
Dabei sind zu berücksichtigen
- BGR 500, Abschnitt 2.8 „Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“
- DIN 685 Teil 5 „Geprüfte Rundstahlketten“ noch immer seit 11.1981 gültig
Wiederkehrende Prüffristen nach
- max. 1 Jahr für die reine Sichtprüfung durch eine befähigte Person / Sachkundigen
- max. 3 Jahre für die Rissfreiheitsprüfung durch Magnetpulver- oder Farbeindringverfahren
Alternativ hierzu kann eine Probebelastung mit der 1,5-fachen Tragfähigkeit durchgeführt werden mit anschließender Begutachtung aller Kettenbestandteile.
(BetrSichV § 3, 10; BGR 500 Kap.2.8)
Anmerkung:
Diese Methode wird bereits seit Jahrzehnten von verschiedenen Firmen angewendet.