Gefährdungen von Personen durch Absturz
Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
TRBS 2121-4
Das Heben von Personen
- ist zulässig mit vorgesehenen Arbeitsmitteln (z.B. Hubarbeitsbühnen, Personenaufnahmemittel)
- ist nicht zulässig mit kraftbetriebene Hebezeugen (Krane, Winden Seilbagger im Hebezeugbetrieb), Erdbaumaschinen (Hydraulikbagger, Radlader) und geländegängigen Flurförderzeugen und Teleskopstaplern, die bestimmungsgemäß nur zum Heben von Lasten vorgesehen sind.
- ist in Ausnahmefällen zulässig nur in Verbindung mit den Vorgaben der oben genannten Technischen Regel zulässig
Der Arbeitgeber hat
- die möglichen Gefährdungen zu ermitteln,
- für den vorgesehenen Einsatz ein geeignetes Flurförderzeug oder Hebezeug bereitzustellen,
- eine Betriebsanweisung zu erstellen,
- die Prüfung der vorgesehenen Arbeitsmittel durch eine befähigte Person mit den besonderen Kenntnissen beim Personentransport bzw. Prüfsachverständigen zu veranlassen
Achtung:
- Verschiedene Hersteller haben in der Betriebsanleitung das Heben von Personen ausdrücklich untersagt.
- Die Anforderungen an die befähigte Person mit den besonderen Kenntnissen werden in der TRBS 1203 beschrieben.
- Aus versicherungstechnischen Gründen wird empfohlen, die Inbetriebnahme bzw. den Einsatz dem zuständigen Unfallversicherungsträger schriftlich anzuzeigen (siehe auch BGR 159 bzw. DGUV R101-005, Punkt 6.1 und 6.6 Sachverständige)