Heben von Personen

Gefährdungen von Personen durch Absturz

Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

TRBS 2121-4

Das Heben von Personen

  • ist zulässig mit vorgesehenen Arbeitsmitteln (z.B. Hubarbeitsbühnen, Personenaufnahmemittel)
  • ist nicht zulässig mit kraftbetriebene Hebezeugen (Krane, Winden Seilbagger im Hebezeugbetrieb) und Flurförderzeugen, die bestimmungsgemäß nur zum Heben von Lasten vorgesehen sind.
  • ist in Ausnahmefällen zulässig nur in Verbindung mit den Vorgaben der oben genannten Technischen Regel zulässig

Der Arbeitgeber hat

  • die möglichen Gefährdungen zu ermitteln,
  • für den vorgesehenen Einsatz ein geeignetes Flurförderzeug oder Hebezeug bereitzustellen,
  • eine Betriebsanweisung zu erstellen,
  • die Prüfung der vorgesehenen Arbeitsmittel durch eine befähigte Person zu veranlassen

Achtung:

  • Verschiedene Hersteller haben in der Betriebsanleitung das Heben von Personen ausdrücklich untersagt.
  • Die Anforderungen an die befähigte Person werden in der TRBS 1203 beschrieben.
  • Aus versicherungstechnischen Gründen wird empfohlen, die Inbetriebnahme bzw. den Einsatz dem zuständigen Unfallversicherungsträger schriftlich anzuzeigen (siehe BGR 159 bzw. DGUV R101-105, Punkt 5 Betrieb)

siehe auch:

  • https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Fachthemen/Krane/Positionspapier-Heben-von-Personen.pdf
Dipl. Ing. (FH)

Dr.-Herrmann-Körber-Str. 28
95445 Bayreuth

Telefon 0921/30538
Telefax 0921/33209

E-Mail: info@raedlein.de

IHK Bayreuth
öffentlich bestellt und vereidigt für
Schäden an Maschinen und Anlagen
der Fördertechnik und Baumaschinen
BG-Z1121
Von der Berufsgenossenschaft
ermächtigter Sachverständiger für
die Prüfung von Kranen und für
die Prüfung von hochziehbaren PAMs
BetrSichV
Prüfsachverständiger nach Anhang 3
Abschnitt 1: Krane
Abschnitt 3: Veranstaltungstechnik


Die bisher angebotenen Dienstleistungen werden ab 02.01.2023 vom Ingenieurbüro Krug weiterhin bearbeitet:


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Rolf Rädlein