Prüfungen an Kranen
- nach den Unfallverhütungsvorschriften und
- zusätzliche Vorgaben nach der Betriebssicherheitsverordnung
a. vor Inbetriebnahme, wenn diese nicht betriebsbereit angeliefert werden,
- z.B. Schienenlaufkatzen, Schwenkarmkrane, Brückenkrane, Portalkrane, Ausleger- und Drehkrane, hand- oder teilkraftbetriebene Krane > 1000kg
b. wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige / Prüfsachverständige
b1 Prüfturnus: alle 4 Jahre
- Derrickkrane, LKW-Anbaukrane
b2 Prüfturnus: 4 – 8 – 12 – jährlich
- Fahrzeugkrane
- LKW-Ladekrane (Auslegerlänge >15m und Lastmoment > 300kNm)LKW-Ladekrane (Auslegerlänge >15m oder Lastmoment > 300kNm)
b3 Prüfturnus: 4 – 8 – 12 – 14 – 16 – jährlich
- Turmdrehkrane
- Auto-Turmdrehkrane bzw. Mobil-Baukrane
Diese Krane werden programmgesteuert weitgehend selbst aufgebaut.
Es ergibt sich daraus, dass diese Kranart mit den Mobilkranen mit Teleskop-
ausleger vergleichbar ist.
Unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Gründe wird aus Sicht des
Verfassers die Einhaltung der von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen
Prüffrist für Fahrzeugkrane empfohlen.
Anmerkung: Prüfung 6-monatlich durch eine befähigte Person vorgegeben.