Krane – Prüffristen – Kranprüfung nach UVV
Prüfungen an Kranen / Kranprüfung nach UVV / Kranprüfung nach BetrSichV
- nach den Unfallverhütungsvorschriften und
- zusätzliche Vorgaben nach der Betriebssicherheitsverordnung
- vor Inbetriebnahme, wenn diese nicht betriebsbereit angeliefert werden,
- z.B. Schienenlaufkatzen, Schwenkarmkrane, Brückenkrane, Portalkrane, Ausleger- und Drehkrane, hand- oder teilkraftbetriebene Krane > 1000kg
- z.B. Schienenlaufkatzen, Schwenkarmkrane, Brückenkrane, Portalkrane, Ausleger- und Drehkrane, hand- oder teilkraftbetriebene Krane > 1000kg
- wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige / Prüfsachverständige
- Prüfturnus: alle 4 Jahre
- Derrickkrane, LKW-Anbaukrane
- Prüfturnus: 4 – 8 – 12 – jährlich
- Fahrzeugkrane, Mobilkrane (siehe auch unter Krane – Teleskopstapler)
LKW-Ladekrane (Auslegerlänge >15m und Lastmoment > 300kNm)
LKW-Ladekrane (Auslegerlänge >15m oder Lastmoment > 300kNm)
- Prüfturnus: 4 – 8 – 12 – 14 – 16 – jährlich
- Turmdrehkrane
Auto-Turmdrehkrane bzw. Mobil-Baukrane
Diese Krane werden programmgesteuert weitgehend selbst aufgebaut. Es ergibt sich daraus, dass diese Kranart mit den Mobilkranen mit Teleskopausleger vergleichbar ist.
Unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Gründe wird aus Sicht des Verfassers die Einhaltung der von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Prüffrist für Fahrzeugkrane empfohlen.
Anmerkung: 6-monatliche Prüfung durch eine befähigte Person vorgegeben.
Prüffristen
- Durchführung nach Ablauf des Fälligkeitstermins
- Durchführung ist noch fristgerecht auch spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin (BetrSichV §14 Abs. 5)
Prüfnachweise
bzw. Aufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren.