Krane – Prüffristen – Kranprüfung nach UVV

Prüfungen an Kranen / Kranprüfung nach UVV / Kranprüfung nach BetrSichV

  • nach den Unfallverhütungsvorschriften und
  • zusätzliche Vorgaben nach der Betriebssicherheitsverordnung
  1.  vor Inbetriebnahme, wenn diese nicht betriebsbereit angeliefert werden,
    • z.B. Schienenlaufkatzen, Schwenkarmkrane, Brückenkrane, Portalkrane, Ausleger- und Drehkrane, hand- oder teilkraftbetriebene Krane > 1000kg
       
  2.  wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige / Prüfsachverständige 
     

    • Prüfturnus:       alle 4 Jahre 
    • Derrickkrane, LKW-Anbaukrane
       
    • Prüfturnus:       4  –  8  –  12  –  jährlich 
    • Fahrzeugkrane, Mobilkrane (siehe auch unter  Krane – Teleskopstapler)
      LKW-Ladekrane (Auslegerlänge >15m   und    Lastmoment > 300kNm)
      LKW-Ladekrane (Auslegerlänge >15m   oder   Lastmoment > 300kNm) 
       
    • Prüfturnus:       4  –  8  –  12  –  14  –  16  –  jährlich
    • Turmdrehkrane
       
      Auto-Turmdrehkrane bzw. Mobil-Baukrane
       
      Diese Krane werden programmgesteuert weitgehend selbst aufgebaut. Es ergibt sich daraus, dass diese Kranart mit den Mobilkranen mit Teleskopausleger vergleichbar ist.
       
      Unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Gründe wird aus Sicht des Verfassers die Einhaltung der von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Prüffrist für Fahrzeugkrane empfohlen.
       
      Anmerkung: 6-monatliche Prüfung durch eine befähigte Person vorgegeben.

Prüffristen

  • Durchführung nach Ablauf des Fälligkeitstermins
  • Durchführung ist noch fristgerecht auch spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin (BetrSichV §14 Abs. 5)

Prüfnachweise

bzw. Aufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren.

 

Dipl. Ing. (FH)

Dr.-Herrmann-Körber-Str. 28
95445 Bayreuth

Telefon 0921/30538
Telefax 0921/33209

E-Mail: info@raedlein.de

IHK Bayreuth
öffentlich bestellt und vereidigt für
Schäden an Maschinen und Anlagen
der Fördertechnik und Baumaschinen
BG-Z1121
Von der Berufsgenossenschaft
ermächtigter Sachverständiger für
die Prüfung von Kranen und für
die Prüfung von hochziehbaren PAMs
BetrSichV
Prüfsachverständiger nach Anhang 3
Abschnitt 1: Krane
Abschnitt 3: Veranstaltungstechnik


Die bisher angebotenen Dienstleistungen werden ab 02.01.2023 vom Ingenieurbüro Krug weiterhin bearbeitet:


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Rolf Rädlein